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GESCHÄFTS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

GESCHÄFTS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Die HGK übernimmt unter Bezugnahme auf die Vereinbarungen mit den Vertragslieferanten die Del- krederehaftung und die Zentralregulierung. Das Mitglied ist damit einverstanden, dass die HGK für die Lieferung der Vertragslieferanten die Zentralregulierung und die Delkrederehaftung übernimmt. Weiterhin erklärt sich das Mitglied damit einverstanden, dass zur Erfüllung von Vertragszwecken, zur Beratung und Betreuung des Betroffenen seine Adressdaten an Vertragslieferanten übermittelt werden.

2. Das Mitglied nimmt zur Kenntnis, dass durch die Übernahme der Zentralregulierung und des Delkredere, die HGK die Kaufpreisforderungen des Vertragslieferanten mit allen Nebenrechten auf Grund Abtretung übernimmt. Zahlungen für Rechnungen, für die HGK die Zentralregulierung und das Delkredere über- nimmt, können nur mit schuldbefreiender Wirkung an die HGK erfolgen.
Das Mitglied verpflichtet sich, die auf die HGK übergangenen Ansprüche, unbeschadet seiner Rechte aus begründet erhobenen Beanstandungen und Einwendungen an die HGK auszugleichen. Die Gremien der Genossenschaft beschließen die zu erbringende Umsatzhöhe eines jeden Mitgliedes. Die Bemessungsgrundlage ist ein volles Kalenderjahr. Wird die jährliche Umsatzhöhe nicht erreicht, erfolgt die Berechnung einer festge- setzten Servicegebühr. Bei einem über die HGK zentral regulierten Umsatz unter 50.000,- € im Jahr fällt daher für das Mitglied eine Servicegebühr von 300,- € jährlich an.

3. Dem Mitglied ist weiterhin bekannt, dass mit der Bezahlung der Rechnung durch die HGK alle Rechte des Vertragslieferanten aus jedweder Art vereinbarten Eigentumsvorbehalts und aus anderen Sicherungsrechten - gleich welcher Art - auf die HGK übergehen. Es erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden.

4. Die Abrechnungen der HGK sind sofort ohne jeden Abzug fällig. Die Zahlung erfolgt per SEPA-Lastschrift im Abbuchungsverfahren. Hierfür erteilt das Mitglied ein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 1 Tag verkürzt. Das Mitglied sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Mitgliedes, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch die HGK verursacht wurde.

5. Bei Fälligkeit der Zahlung zum 15. bzw. 30./31. eines jeden Monats tritt bei Nichteinlösung der Lastschrift Verzug ein. In diesem Fall ist die HGK berechtigt, Verzugszinsen von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die HGK behält sich vor, bei Zahlungsverzug, Widerruf des Abbuchungsauftrages und bei Lastschriftrückgabe das Mitglied aus der Zentralregulierung und der Delkrederehaftung auszuschließen.

6. Reklamationen und Gewährleistungsansprüche sind mit dem Vertragslieferanten unmittelbar zu regeln. Sie berechtigen nicht zu Minderung des Zahlungsbetrages gegenüber HGK oder Rückgabe der Lastschrift. Bei Fehlbelastungen auf Grund unzutreffender Rechnungsstellung durch den Vertragslieferanten veranlasst die HGK auf schriftliches Verlangen des Mitgliedes die Stornierung des Fehlbetrages. Mängelrügen und sonstige Einwendungen sind allein gemäß den Kaufverträgen des Mitglieds mit den Lieferanten zu regeln. Die HGK wird in den Fällen, in denen Einwendungen und
Gegenansprüche des Mitgliedes offensichtlich begründet erscheinen, bei nicht kurzfristiger Erledigung durch den Lieferanten, auf schriftliches Verlangen bei der nächsten Abrechnung verrechnen bzw. einen den Einwendungen entsprechenden Teil aus noch offenstehenden Rechnungen bis zur endgültigen Klärung der Beanstandung zurückbehalten.

Haftung im Messegeschäft

7. HGK ist berechtigt, bei Vorliegen von zwingenden Gründen, unter Berücksichtigung der Interessen der Vertragslieferanten an der Durchführung, eine Messeteilnahme I Ausstellungsteilnahme ganz oder teilweise abzusagen, örtlich und I oder zeitlich zu verlegen oder die Dauer zu verändern.
Die Vertragslieferanten haben in solchen begründeten Ausnahmefällen, wie überhaupt in sämtlichen Fällen höherer Gewalt, weder Anspruch auf Rücktritt oder Minderung des Beteiligungsentgeltes noch auf Schadensersatz. Findet die Messe I Ausstellung aus vorgenannten Gründen nicht statt, so kann der Vertragslieferant mit einem Betrag bis zu 25% des Beteiligungsentgeltes für allgemeinen Kostenersatz in Anspruch genommen werden. Höhere Einzelbeträge können nur dann berechnet werden, wenn der Vertragslieferant zusätzliche kostenpflichtige Leistungen in Auftrag gegeben hat.
HGK hat das Recht, ihre Messe- / Ausstellungteilnahme abzusagen, wenn nicht die erforderliche Mindestanzahl von Anmeldungen der Vertragslieferanten eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist.
Hat HGK den Ausfall einer Messe I Ausstellung zu vertreten, wird kein Beteiligungsentgelt geschuldet. Ein Schadensersatzanspruch gegen die HGK ist jedoch ausgeschlossen.

IT-Sicherheitsvorfälle

8. Die Vertragslieferanten der HGK verpflichten sich nach Eintritt eines IT-Sicherheitsvorfalls in ihrem Unternehmen (insbesondere nach Cyberattacken) zur sofortigen Weitergabe der folgenden Informationen an die HGK:

8.1 Zeitpunkt des Eintritts des IT-Sicherheitsvorfalls (des Cyber-Security-Vorfalls).

8.2 Zeitpunkt der Meldung an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).

8.3 Welche Systeme sind durch den IT-Sicherheitsvorfall betroffen.

8.4 Art der Schadsoftware (technische Beschreibung).

8.5 CVE-Bezeichnung der Sicherheitslücke, falls eine solche ausgenutzt wurde.

8.6 Umfang des Datenverlustes hinsichtlich der Datenübermittlung an die HGK und an die HGK-Mitglieder (inklusive der Mitgliedsnummer).

8.7 Umfang und Zeitpunkt der Abschaltung von IT-Systemen mit Bezug zur Datenübermittlung an die HGK und an die HGK-Mitglieder.

8.8 Benennung der HGK-Mitglieder, mit denen ab Eintritt des IT-Sicherheitsvorfalls Kontakt aufgenommen wurde (inklusive Benennung der Kontaktwege zu diesen HGK-Mitgliedern).

9. Die Mitglieder der HGK verpflichten sich nach Eintritt eines IT-Sicherheitsvorfalls in ihrem Unternehmen (insbesondere nach Cyberattacken) zur sofortigen Weitergabe der folgenden Informationen an die HGK:

9.1 Zeitpunkt des Eintritts des IT-Sicherheitsvorfalls (des Cyber-Security-Vorfalls).

9.2 Zeitpunkt der Meldung an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).

9.3 Welche Systeme sind durch den IT-Sicherheitsvorfall betroffen.

9.4 Art der Schadsoftware (technische Beschreibung).

9.5 CVE-Bezeichnung der Sicherheitslücke, falls eine solche ausgenutzt wurde.

9.6 Umfang des Datenverlustes hinsichtlich der Datenübermittlung an die HGK.

9.7 Umfang und Zeitpunkt der Abschaltung von IT-Systemen mit Bezug zur Datenübermittlung an die HGK.

9.8 Benennung der HGK-Lieferpartner, mit denen ab Eintritt des IT-Sicherheitsvorfalls Kontakt aufge-nommen wurde (inklusive Benennung der Kontaktwege zu diesen HGK-Lieferpartnern).

Gerichtsstand

10. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Hannover.

HGK
Hotel- und Gastronomie-Kauf eG
Yorckstraße 3
30161 Hannover

Preisinformationen

Preisinformationen über die Produkte unsere Lieferanten sind nur für eingeloggte HGK-Mitglieder verfügbar.

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Julia Loewer • Tel.: 05 11 - 3 74 22 127 • E-Mail: [email protected]
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